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Die Berufsunfähigkeitsversicherung: die steuerliche Behandlung der Versicherungsbeiträge und der Rentenzahlungen

Die steuerliche Behandlung der Beiträge

Wer eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, kann die Beiträge in der Regel nicht steuerlich wirksam absetzen. Sie könnten zwar als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, doch sind die jährlichen Höchstbeträge (z.B. bei Angestellten 1.900 € für Ledige, 3.800 € für Verheiratete bzw. 2.800 € für Selbstständige) meist schon durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft.

 

Anders sieht es allerdings aus, wenn man die Berufsunfähigkeit in Verbindung mit einem Rürup-Vertrag (oder einer sog. „Basis-Rente“) absichert. Voraussetzung für die steuerliche Ansetzbarkeit ist, dass mindestens 50% der Beiträge in die Altersvorsorge eingezahlt werden, der Rest der Beiträge kann in die Risikoabsicherung für die Berufsunfähigkeit fließen. Hierdurch können deutlich höhere Summen steuerlich geltend gemacht werden. Die Freibeträge liegen bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 Euro für Verheiratete. Auf diese Maximalwerte werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu Versorgungswerken angerechnet. Zu beachten ist außerdem, dass 2022 allerdings erst 94 Prozent der Beiträge abgesetzt werden können. Der Anteil der absetzbaren Anteile steigt jährlich in Zwei-Prozent-Schritten, bis er im Jahr 2025 die 100 Prozent erreicht hat.

Die steuerliche Behandlung der Renten

Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird von manchen Beratern empfohlen, da die Beiträge steuerlich absetzbar sind. Nicht in jedem Fall ergibt sich durch diese Kombination aber ein steuerlicher Vorteil. Um ein vollständiges Bild zu erhalten, sollten Sie neben der steuerlichen Behandlung der Beiträge auch die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen betrachten.

 

Für die Rentenzahlungen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung gilt die so genannte Ertragsanteilsbesteuerung. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns und die voraussichtliche Leistungsdauer spielen hier eine entscheidende Rolle. Wer in jungen Jahren berufsunfähig wird, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Beispiel: Hat man zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine Rente mit einer 20jährigen Laufzeit, so liegt der steuerpflichtige Anteil bei 21%.

 

Das heißt, bei einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 2.500 € müssten Sie nur 475 € versteuern (Rechnung: 2.500 € BU-Rente x 21% Ertragsanteil = 475 €). Auf diesen Betrag allein wird aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags von monatlich 832 € (Stand: 2022) noch keine Steuer fällig. Das bedeutet die Berufsunfähigkeitsrente wäre in unserem Beispiel steuerfrei.

 

Hat man die Berufsunfähigkeit über einen Rürup-Vertrag abgesichert, so hängt die Besteuerung vom

ersten Rentenbezugsjahr ab. Der Anteil, der zu versteuern ist, läge im Jahr 2022 bei 82 Prozent. Der Anteil der zu versteuernden Renten steigt bis zum Jahr 2040 auf 100% an.

 

Welche Form der Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Sie die Richtige? Lassen Sie sich von uns anbieterunabhängig und unverbindlich beraten. Terminvereinbarung unter 02131/3831189.