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Neue Regeln für die Berufshaftpflicht von Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen

Mit Wirkung zum 01. August 2022 nimmt die sog. BRAO-Reform die Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in den gesetzgeberischen Fokus. Dies betrifft auch die Regelungen zur Berufshaftpflicht-Versicherung.

 

Was ändert sich für die Versicherung durch die künftige Gesetzeslage?

  • Sämtliche Berufsausübungsgesellschaften nach Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Steuerberatungsgesetz (StBerG) müssen sich künftig selbst versichern und benötigen eigenen Pflichtversicherungsschutz. Dies gilt insbesondere auch für die Rechtsformen der GbR und einfachen Partnerschaft, die bislang nicht selbst versicherungspflichtig waren.
  • Die neuen Pflichtsummen für Berufsausübungsgesellschaften beginnen bei mindestens 500.000 EUR. Gesellschaften mit rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung (z.B. GmbH) müssen eine erhöhte Pflichtversicherungssumme vorhalten.
  • Die obligatorische Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres richtet sich künftig einheitlich nach der Zahl der Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen, die Mindestversicherungssumme steht jedoch immer mindestens viermal im Versicherungsjahr zur Verfügung.
  • Für Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen in Einzelkanzlei bleibt es hingegen bei der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR.
  • Eine Übersicht zu den neuen Pflichtversicherungssummen finden Sie in der folgenden Tabelle.
  • Übrigens müssen Rechtsanwält:innen auch künftig stets eine persönliche Titulardeckung aufrechterhalten. Für Steuerberater:innen gilt dies vor allem dann, wenn sie außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft Mandatstätigkeiten im eigenen Namen ausüben.

Neue Versicherungssummen im Überblick

 

Was bedeutet dies für bestehende Versicherungsverträge?

Wenn Ihre berufliche Tätigkeit derzeit als Einzelrisiko geführt und versichert ist und dies auch über den 01.08.2022 hinaus Ihrer beruflichen Tätigkeit entspricht, sind Sie von den vorerwähnten Neuerungen nicht betroffen und eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes ist nicht erforderlich.

 

ABER: Wenn Sie im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sind, ist der Versicherungsschutz zwingend anzupassen, da die Berufsausübungsgesellschaft 01.08.2022 selbst versicherungspflichtig wird.

 

Überprüfen Sie daher jetzt Ihren Versicherungsschutz und passen Sie diesen gegebenenfalls an Ihre maßgebliche Berufsausübungsform und eines individuell höheren Absicherungsbedarfs an. Haben Sie Fragen hierzu? Rufen Sie uns einfach an – als Ihr Fachmakler für Freie Berufe helfen wir Ihnen gerne weiter. Tel.: 02131/3831189.