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Auch Minijobber können die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung in Höhe von bis zu 3.000 Euro. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sie freiwillig an ihre Beschäftigten zahlen. Durch diese Prämie können die Beschäftigten aufgrund der hohen Inflation finanziell entlastet werden.

 

Unternehmen können die Inflationsausgleichsprämie entweder steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn steuerfrei gewähren.

 

Können auch Minijobber die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten – ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobberinnen und Minijobber sie bekommen. Für Gewerbetreibende ist, dass auch Familienangehörige, die im Unternehmen in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber:innen mitarbeiten, in den Genuss der Inflationsausgleichsprämie kommen können.

 

Wann und wie wird die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt?

Für die Auszahlung der Prämie gelten folgende Regelungen:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.
  • Die Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können entscheiden, in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird.
  • Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst. Sie wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
  • Unternehmen haben auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.

Wie erfolgt die Zahlung bei mehreren Beschäftigungen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen können die Inflationsausgleichsprämie jeweils von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten.